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SWK 22, 1. August 1996, Seite 408

Vorliegen einer (Voll-)Organschaft

Voraussetzung für die Anerkennung einer sogenannten Vollorganschaft ist, daß ein Ergebnisabführungsvertrag vor Abschluß des betreffenden Wirtschaftsjahres rechtswirksam abgeschlossen und sodann auch bilanzmäßig vollzogen wird, d. h. daß das Ergebnis der Organgesellschaft dem Organträger gegenüber als Forderung bzw. – bei Gewinnen – als Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Ist in einer Anfrage vom an das für die Veranlagung der "Organgesellschaft" zuständige Finanzamt nur davon die Rede gewesen, daß "beabsichtigt" sei, eine Vollorganschaft zu "vereinbaren", läßt sich in einer erstmals im Rechtsmittelverfahren betreffend Körperschaftsteuer 1991 und 1992 (im Jahre 1995) vorgelegten Ablichtung einer Urkunde, wonach der Ergebnisabführungsvertrag "nach der Aktenlage" bereits am unterschrieben worden sei, kein Nachweis eines rechtzeitigen Zustandekommens einer solchen Vereinbarung erblicken, zumal selbst aus dieser Ablichtung noch immer keine firmenmäßige Zeichnung der "Organgesellschaft" ersichtlich war und von dieser erstmals im Jänner 1994 (anläßlich der Abgabe der Steuererklärungen 1992) ausgeführt worden war, daß eine Organschaft gegeben sei, wobei die diesbezügliche "Meldung" schon a...

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