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SWK 22, 1. August 1996, Seite 068

Bescheid: Begründung

Der Bescheid, der aufgrund einer

Berufung ergeht, muß nachvollziehbar begründet werden – (§ 288 BAO)

"Ungeachtet der Frage, ob ein Abgabepflichtiger der ihm grundsätzlich obliegenden Mitwirkungspflicht im Verfahren hinreichend entsprochen hat, muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet ... In einem Abgabenverfahren, in weichem die Besteuerungsgrundlagen (teilweise) geschätzt wurden, hat die Behörde in ihrem Bescheid nicht nur die Schätzungsberechtigung, sondern auch das Schätzungsergebnis zu begründen. Sie hat insbesondere den Denkprozeß darzulegen, der zu ihrem Schätzungsergebnis geführt hat (vgl. Schimetschek, Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, in: SWK-Heft 11/1995, Seite A 288). Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher...

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