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Exaktere Trennung in Betriebs- und Finanzerfolg
Verbesserungen im § 231 HGB des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes
Im Ministerialentwurf des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes sind in § 231 HGB hinsichtlich der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der Zwischensumme 10 bis 15 (9 bis 14 beim Umsatzkostenverfahren) einige Änderungen erfolgt. Diese erwähnte Zwischensumme wird in veröffentlichten Bilanzen häufig als Finanzerfolg bezeichnet. Diese Bezeichnung erscheint aufgrund des bisherigen GuV-Gliederungsschemas irreführend. Hätte nun eine völlig exakte Trennung zwischen Betriebs- und Finanzerfolg mehr Klarheit und damit eine bessere Erfüllung der Generalnorm gebracht oder wäre sie richtlinienwidrig gewesen?
Neu in die GuV-Gliederung aufgenommen werden "Erträge ... aus Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (§ 231 Abs. 2 Z 11), "Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Wertpapieren des Umlaufvermögens" (§ 231 Abs. 2 Z 13). Aufwendungen aus Beteiligungen sowie die Abschreibungen zu sonstigen Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens werden zusammengefaßt (§ 231 Abs. 2 Z 14).
Die ersten beiden Positionen bringen eine verbesserte Information bzw. einen richtigeren Ausweis. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen auch aus: "Damit soll klargestellt werden, ...