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SWK 22, 1. August 1996, Seite 395

Umsatzsteuerliche Änderungen beim Arbeitszimmer

Die neue Rechtslage und ihre Konsequenzen

Mag. Ingrid Rattinger

Das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl. 21/1996) sieht vor, daß in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG als lit. d ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung angefügt wird. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot ist dann vorgesehen, wenn das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. In letzterem Fall sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten der Einrichtung abzugsfähig. Gemäß § 124 a Z 3 EStG i. d. F. nach StrukturanpassungsG ist die neue Bestimmung im betrieblichen Bereich erstmals für das Veranlagungsjahr 1996 anzuwenden.

In den amtlichen Erläuterungen der Regierungsvorlage (EB) wird das Abzugsverbot damit begründet, daß die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der Lebenserfahrung einen unter das steuerliche Aufteilungsverbot fallenden Mischaufwand darstellen. Die ebenfalls von § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG umfaßten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (z. B. Bücherregal, als Einrichtungsgegenstand anzusehender Schreibtisch) sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie als Arbeitsmittel i. S. d.

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