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SWK 22, 1. August 1996, Seite 023

Veruntreuung durch Vereinsobmann

Veruntreuung durch Vereinsobmann (§ 22 Z 2 EStG)

Durch den Obmann veruntreute Beträge sind als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu behandeln. (RME 42 in ÖStZ 1996, 303)

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