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Volksmusik: Gewerbliche Tätigkeit
• Eine
Volksmusikgruppe, die (laut Gutachten) Schlager, die mittels Klischeehaftigkeit, Banalität und billiger Effekte auf massenhafte Verbreitung ausgerichtet sind, darbietet, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus; ihre Einkünfte aus Deutschland und den USA sind in Österreich steuerpflichtig – (§ 22 Abs. 1 Z 3 EStG 1972), (Abweisung)
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