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SWK 22, 1. August 1996, Seite R 67

Volksmusik: Gewerbliche Tätigkeit

Eine

Volksmusikgruppe, die (laut Gutachten) Schlager, die mittels Klischeehaftigkeit, Banalität und billiger Effekte auf massenhafte Verbreitung ausgerichtet sind, darbietet, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus; ihre Einkünfte aus Deutschland und den USA sind in Österreich steuerpflichtig – (§ 22 Abs. 1 Z 3 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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