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SWK 22, 1. August 1996, Seite 065

Verdeckte Gewinnausschüttung

Zinsen, die einer Kapitalgesellschaft durch die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens an einen Gesellschafter entgehen, sind als

verdeckte Gewinnauschüttung zu versteuern – (§ 8 KStG 1988)

"Wird einer an sich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilenden Vorteilsgewährung einer Kapitalgesellschaft an einen ihrer Gesellschafter eine Vorteilsgewährung des Gesellschafters an die Gesellschaft entgegengehalten (sogenannter Vorteilsausgleich), so führt dies ... für sich allein noch nicht dazu, das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verneinen. Vielmehr muß eine innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer der Vorteilsausgleich erfolgen soll, in der Weise bestehen, daß Leistung und Gegenleistung in einem eindeutigen Zusammenhang stehen, und es ist auch grundsätzlich erforderlich, daß eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilsausgleich getroffen wird."

Als angemessener Zinssatz bildet der Anleihezinsfuß eine brauchbare Richtschnur. (Abweisung)

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Anmerkung der Redaktion: Aus dem Erkenntnis ist nicht ersichtlich, warum die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter die Forderung und die Verbindlichkeit nicht ausgerechnet h...

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