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SWK 22, 1. August 1996, Seite 067

Teilwertabschreibung

Eine

Teilwertabschreibung kann nur in dem Jahr durchgeführt werden, in dem die Wertänderung eingetreten ist – (§ 6 EStG 1972)

Die beschwerdeführende GmbH & Co. KG errichtete in den Jahren 1981 und 1982 eine Hotelanlage. Aufgrund eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der E. Tourismusberatung GmbH nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Bilanz für 1987 bei Buchwerten von rund 93 Mio. S eine Teilwertabschreibung von rund 50 Mio. S vor. Die Finanzbehörde wendete dagegen ein, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hotels (Umsatz, Ertrag, Cash-flow, Auslastungsgrad) sich positiv entwickelten und daß ein Verlust aus der Fehlplanung bereits in den Bilanzen 1982 oder 1983 auszuweisen gewesen wäre.

Die Beweiswürdigung, daß keine Umstände eingetreten sind, aus denen sich eine Teilwertabschreibung für das Streitjahr ergäbe, ist schlüssig. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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