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Mündliche Verhandlung vor dem VwGH
(A. B.) – Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist auch nicht unter dem Aspekt der Geltung der Verfahrensgarantien nach Art. 6 MRK geboten, wenn die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Vorjudikatur geklärt sind und keiner Erörterung bedürfen. (Erkenntnis des , Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in einer Abgabensache; vgl. VfSlg. 11.500/1987 sowie 11.645/1988)