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Betriebsveräußerung bei Tod
Betriebsveräußerung bei Tod (§ 37 Abs. 5 EStG)
Der Veräußerungs-(Aufgabe-) und Übergangsgewinn bleibt u. a. weiter mit dem Halbsatz begünstigt, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige gestorben ist. Da bei Tod des Steuerpflichtigen der Betrieb i. d. R. dem Erben zuzurechnen ist und daher durch den Tod nur in Ausnahmefällen eine Aufgabe eintritt, stellt sich die Frage, wer gestorben sein muß. Denn beim Erben treten keine sozialen Rechtfertigungsgründe für den halben Steuersatz ein. (Artikel von Claus Kohlbacher in RdW 1996, 282)