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SWK 22, 1. August 1996, Seite 066

USt bei GesnbR

Die Umsatzsteuer einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist eine

Gesamtschuld, zu deren Bezahlung jeder Gesellschafter herangezogen werden kann – (§ 237 Abs. 1 BAO)

Der Beschwerdeführer betrieb gemeinsam mit seinem Bruder ein Unternehmen in der Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Anläßlich einer Betriebsprüfung kam es zu einer Nachforderung von betrieblichen Abgaben (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) in der Höhe von 283.255 S. Der Beschwerdeführer zahlte die Hälfte dieses Betrages ein, sein Bruder aber nur 70.000 S, sodaß ein Betrag von rund 64.000 S unbezahlt blieb, für den das Finanzamt den Beschwerdeführer in Anspruch nahm. Der Beschwerdeführer beantragte die Entlassung aus der Gesamtschuld, wurde aber abgewiesen.

Die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld setzt voraus, daß die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Unbilligkeit der Einhebung setzt im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine ...

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