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SWK 22, 1. August 1996, Seite 406

Ist der Buchnachweis der ausländischen UID des Abnehmers für eine steuerfreie ig. Lieferung notwendig?

Zur überragenden Bedeutung der UID-Nummer für den Binnenmarkthandel

Dr. Wolfgang Bichler

Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2, d. h. wann eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, buchmäßig nachgewiesen werden. Eine Verordnung, wie der Buchnachweis zu führen ist, wurde bislang nicht kundgemacht. In der Literatur wurde jüngst die Ansicht vertreten, daß die Einbeziehung der UID mit der Funktion als Beweismittel in den Buchnachweis nicht zwingend sei und auch nach der österreichischen Verwaltungspraxis die Aufzeichnung der UID des Abnehmers nicht zum Umfang des Buchnachweises gehöre.

Im Binnenmarkthandel kommt der UID-Nummer eine überragende Bedeutung zu. Die UID-Nummer ist gleichsam der Ausweis, mit dem man sich als ein Unternehmer zu erkennen gibt, der zur Teilnahme am Binnenmarkt berechtigt ist. Insbesondere ist die UID-Nummer als Nachweis für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bedeutung. Jeder Unternehmer, der sich am Binnenmarkt beteiligt, benötigt eine UID, um sich gegenüber seinem Partner als Unternehmer erkennen zu geben. Die Verwendung der UID dient als Nachweis dafür, daß der Inhaber der UID Erwerbe aus anderen EU-Mitgliedstaaten als innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinn der Binnenmarktregelung ver...

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