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SWK 22, 1. August 1996, Seite 083

Insolvenz und Arbeitsrecht

Die Situation nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1994

Dr. Wolfgang Höfle und Erich Michal

Unternehmensinsolvenzen sind ein gutes Beispiel, um die oft beklagte zunehmende Zersplitterung des Arbeitsrechts zu zeigen. Neben den arbeitsrechtlich bedeutsamen Bestimmungen in der Konkursordnung (KO), der Ausgleichsordnung (AO), dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz sind bei einer Insolvenz auch Bestimmungen im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) ("Frühwarnsystem") und im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) ("Betriebsübergang") zu beachten. Der Artikel beschreibt die Situation nach dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1994 (BGBl. 153/1994).

1. Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

Das "Frühwarnsystem bei Massenkündigungen" (Mitwirkung der Dienstgeber gemäß § 45 a AMFG) verpflichtet den Arbeitgeber, die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) durch eine schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn er beabsichtigt, Arbeitsverhältnisse

• von mindestens 5 Arbeitnehmern (in Betrieben mit 21–99 Arbeitnehmern) oder

• von mindestens 5% (= 5 bis 30) der Arbeitnehmer (in Betrieben mit 100–600 Arbeitnehmern) oder

• von mindestens 30 Arbeitnehmern (in Betrieben mit mehr als 600 Arbeitnehmern) oder

• von mindestens 5 Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr...

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