StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 117 Berechtigung zur Anklage
Schrifttum
Harta, Ne bis in idem (2021); Probst, Die strafprozessuale Stellung des Beleidigten im „Offizialverfahren“ nach § 117 (2) StGB, Sutter-FS (1983) 325; Probst, Private Beteiligung am Strafprozess, StPdG 14 (1986) 237.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Regelfall (Privatanklagedelikt) | ||
III. | Ausnahme (Ermächtigungsdelikt) | ||
A. | Nach § 117 Abs 1 Satz 2 | ||
B. | Nach § 117 Abs 2 | ||
C. | Nach § 117 Abs 3 | ||
D. | Rechte des Verletzten (Beleidigten) in den Fällen des § 117 Abs 2 und Abs 3 | ||
IV. | Obligatorischer Sühneversuch | ||
V. | Schlichtungsausschuss der Ärztekammer | ||
I. Allgemeines
1
Wer zur Verfolgung von strafbaren Handlungen gegen die Ehre berechtigt ist, richtet sich danach, gegen wen der ehrenrührige Angriff gerichtet ist.
II. Regelfall (Privatanklagedelikt)
2
Die strafbaren Handlungen gegen die Ehre werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten verfolgt (§ 117 Abs 1 Satz 1); sie sind daher grundsätzlich Privatanklagedelikte.
3
Eine besondere Frist zur Erhebung der Privatanklage ist seit dem Strafprozessreformgesetz 2004, BGBl I 2004/19, nicht mehr vorgesehen, die Erhebung der Privatanklage ist im Wesentlichen dur...