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Keine internationale Zuständigkeit des Prozessstaates zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klage eines Minderjährigen in einem anderen Mitgliedstaat
iFamZ 2020/222
Art 8 VO Brüssel IIa
Der durch seine Mutter vertretene Minderjährige in Deutschland beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung (Schadenersatz wegen Tötung des Stiefvaters). Eine Abklärung in Deutschland habe ergeben, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei. Aus Gründen prozessualer Vorsicht werde jedoch eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung oder die Mitteilung, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich sei, beantragt. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Berufungsgericht (gemeint: Rekursgericht) angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1.1. Die VO Brüssel IIa regelt die internationale Zuständigkeit in Eheauflösungssachen und in Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung sowie die Anerkennung und allenfalls Vollstreckung der darüber in anderen Mitgliedstaaten ergangenen EntscheidunS. 394gen (Fucik in Fasching/Konecny, ZPO2, Vor Art 1 EuEheKindVO Rz 1). Als Unionsrecht genießt die VO Brüssel IIa Anwendungsvorrang vor dem rein nationalen Recht (Fucik in Fasching/Konecny, ZPO2, Vor Art 1 EuEheKindVO Rz 4; Kodek in Fasching/Konecny, ZPO2, Vor Art 1 EuGV...