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Keine Aufhebung der von Amts wegen in Prüfung gezogenen Bestimmungen des ErwSchVG und der VO über die Eignung von Vereinen als Erwachsenenschutzverein
iFamZ 2020/184
§§ 1, 1a, 2, 3 ErwSchVG idF BGBl I 2017/59 und der VO des BMVRDJ über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, BGBl II 2018/241; Art 7 B-VG; Art 12 StGG; Art 11 EMRK
, V 482/2020
Beim VfGH ist zu E 4209/2019 eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die beschwerdeführende Partei, ein Verein mit Spezialisierung auf Erwachsenenvertretungen, beantragte gem § 1 ErwSchVG die Feststellung ihrer Eignung, als Erwachsenenschutzverein für näher bezeichnete Gebiete der Steiermark für den sachlichen Tätigkeitsbereich gem § 1 Abs 1 Z 1 bis 6 und 8 ErwSchVG tätig zu werden. Der BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) wies den Antrag aufgrund des Bestehens eines anderen Vereins im beantragten sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich als unbegründet ab. Mit dem vor dem VfGH angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen den Bescheid des BMVRDJ erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Bei der Behandlung der Beschwerde sind im VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der § 1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG und ob der Gesetzmäßigkeit der VO des BMVRDJ über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, entstanden. Der...