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Unzumutbarkeit der Heranziehung des Vermögensstammes
iFamZ 2020/188
Die Veräußerung oder Belastung einer Eigentumswohnung ist dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn damit der Verlust der Deckung des dringenden eigenen Wohnbedürfnisses verbunden ist.
(…) 2.1. Der Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen ist nach hA für den Unterhalt regelmäßig ohne Belang. Er ist ausnahmsweise bei der Unterhaltsbemessung dann zu berücksichtigen, wenn – erster Ausnahmefall – die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können, wobei der Durchschnittsbedarfssatz („Regelbedarf“) einen Richtwert für den „erforderlichen“ Unterhalt darstellt, oder – zweiter Ausnahmefall – wenn der Unterhaltspflichtige selbst die Substanz seines Vermögens heranzieht, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken und den für die Lebensführung verwendeten Beträgen im Ergebnis jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukommt (3 Ob 172/16i, EF-Z 2017/55, 121 [Gitschthaler] = iFamZ 2017/7, 28 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0047494; RS0113786; RS0117850).
2.2. Im ersten Ausnahmefall (…) ist weitere Voraussetzung für die Heranziehung des Vermögensstammes, dass ...