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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 384

Zum Umfang der Aufteilungsmasse; eingebrachte Sachen iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG

iFamZ 2020/216

§§ 81 f EheG

Zivilfrüchte (etwa Zinsen) von in die Ehe eingebrachtem, während dieser geschenktem oder geerbtem Kapitalvermögen sind ohne entsprechendes Zutun nicht Teil der Aufteilungsmasse, weil sie nicht auf einem während aufrechter ehelicher Gemeinschaft geleisteten Beitrag beruhen. Die vom Mann während der ehelichen Gemeinschaft erzielte gute Verzinsung seines gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Kapitalvermögens ist damit nicht durch den Beitrag der Frau eingetreten.

(…) 2. § 82 Abs 1 Z 1 EheG (…) drückt den Gedanken aus, dass der Aufteilung grundsätzlich nur Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben. Deshalb sind auch Wertsteigerungen einer (…) Sache eines Eheteils, die nicht auf Anstrengungen oder Konsumverzicht der Eheleute, sondern zB auf allgemeiner Preissteigerung beruhen, nicht eheliche Errungenschaft (RIS-Justiz RS0057308 [T2]; RS0057486 [T8, T 9]), wiewohl der Wertzuwachs erst während der ehelichen Gemeinschaft eingetreten ist. Wenn der Aufteilung überhaupt nur das Vermögen unterliegen soll, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben, dann sind nach diesem Grundsatz auch Erträge aus Vermögen, die ohn...

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