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Zahnbehandlung als besondere Heilbehandlung
iFamZ 2020/214
§ 36 UbG
LG ZRS Wien , 42 R 120/20p
Die Grenze einer bloß einfachen Heilbehandlung (hier Zahnbehandlung unter kurzer, leichter Vollnarkose) ist dann überschritten, wenn der Kranke völlig unfähig ist, den Vorgang einer Zahnbehandlung unter Narkose zu verstehen und sich diesem Verständnis entsprechend zu verhalten sowie aus diesem Grund in der Aufwachphase nach der intravenösen Narkose fixiert werden musste.