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Überproportionale Erhöhung der Mindestpension
Schattenseiten für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder
Das am auch vom Bundesrat angenommene Budgetbegleitgesetz 2021 wurde wieder als Sammelgesetz beschlossen. Bemerkenswert ist die neuerlich deutlich über der Inflationsrate (1,5 %) liegende Erhöhung für die sog „Mindestpension“ um 3,5 % (vgl Art 16 Budgetbegleitgesetz 2021, mit dem unter der Überschrift „Pensionsanpassung 2021“ § 744 ASVG angefügt wurde), die über § 291a EO auch auf die Höhe des Existenzminimums durchschlägt. Bereits 2020 (Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl I 2019/98) ist der Gesetzgeber ähnlich vorgegangen, indem er die Mindestpension, und damit das Existenzminimum bei einer Inflationsrate von 1,8 % um 3,6 % angehoben hat. Allein in den Jahren 2020 und 2021 wurde folglich das pfändungsfreie Existenzminimum um 7,1 % (3,8 % über der Inflationsrate) angehoben. Diese „versteckte“ überproportionale Anhebung des Existenzminimums verschlechtert – so angenehm sie für Mindestpensionistinnen und Mindestpensionisten sowie Schuldnerinnen und Schuldner auch sein mag – die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Durchsetzung von Forderungen, auch von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen von unter dem besonderen Schutz des Gesetzes (§ 21 Abs 1 ABGB) stehenden minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern. Verkürzt, ...