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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 329

Alle Jahre wieder – schleichende Verschlechterung der Chancen für die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen

Franz Neuhauser

Auch für das Jahr 2022 erfolgte eine deutlich über der Inflationsrate liegende Anhebung der Mindestpension. Die Mindestpension beträgt ab monatlich 1030,49 €; das sind netto 977,94 €, dies 14-mal jährlich. Das Existenzminimum (allgemeiner Grundbetrag) beträgt ab monatlich 1.030 €, dies 14-mal jährlich.

I. Überproportionale Erhöhung der Mindestpension

Unter der Überschrift „Überproportionale Erhöhung der Mindestpension“ wurde vor rund einem Jahr bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2020 die Mindestpension, und damit das Existenzminimum, um 3,6 % (1,8 % über der Inflationsrate) und für das Jahr 2021 um 3,5 % (2 % über der Inflationsrate) angehoben hat. Für das Jahr 2022 wurde die Mindestpension mit 3 % (1,2 % über der Inflationsrate) neuerlich überproportional angehoben. In Summe der Jahre 2020, 2021 und 2022 wurde folglich das Existenzminimum um 10,1 % (5 % über der Inflationsrate) angehoben. Und diese drei Jahre waren keineswegs die einzigen, in denen der Gesetzgeber mit einer derartigen Erhöhung der Mindestpension vorgegangen ist.

Mit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 am hat das Existenzminimum (allgemeiner Grundbetrag) in § 291a EO monatlich 6.500 Schilling betragen...

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