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Rekurslegitimation naher Angehöriger
iFamZ 2020/208
§ 127 Abs 3 AußStrG; § 274 ABGB
Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht den in Abs 1 leg cit genannten Angehörigen gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ der Rekurs zu. Strebt die Ehefrau des Betroffenen die Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens an, weil sie als gewillkürte Erwachsenenvertreterin tätig sein könne, zielt ihr Rechtsmittel auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwachsenenvertretung ab und fehlt ihr damit die Rekurslegitimation.
Das Erstgericht bestellte dem Betroffenen einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die „Vertretung bei Rechtshandlungen über bestehende Verträge und bei allen neuen Vertragsabschlüssen über das Liegenschaftsvermögen“ betreffend seinen geschlossenen Hof. (…)
Gegen diesen Beschluss richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Ehegattin und des Betroffenen, die mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen sind.
Zum Revisionsrekurs der Ehegattin:
1. Gem § 127 Abs 3 AußStrG steht den in Abs 1 leg cit genannten Angehörigen – zu denen die Ehegattin des Betroffenen zählt – gegen den Beschluss über die Bestellung eines...