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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 369

Angestrebte Berufsausbildung muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes begonnen werden

iFamZ 2020/207

§ 2 Abs 1 lit d und e FLAG

(Amtsrevision)

Eine Berufsausbildung ist nach Ansicht des VwGH auch dann nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn bereits bei Abschluss der Schulausbildung absehbar ist, dass die angestrebte Berufsausbildung objektiv nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums begonnen werden kann, wobei ein Zeitraum von über einem Jahr oder über einem Studienjahr im Allgemeinen nicht mehr als angemessen anzusehen sein wird.

Für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung ist es nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der – für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten – Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

Die Tochter (J) der Mitbeteiligten schloss am ihre Schulausbildung mit Matura ab und bewarb sich in unmittelbarer Folge an den Kunstuniversitäten Wien, Hamburg und Berlin. J bestand an allen drei Universitäten die Aufnahmeprüfung. Das Studium wurde im Herbst 2019 an der Akademie der bildenden Künste in Wien begonnen.

Das Finanzamt forderte im April von der Mitbeteiligten die Familienbeihilfe für die Monat...

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