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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 383

Rechtsmittelrecht des Abteilungsleiters im Unterbringungsverfahren

iFamZ 2020/213

§§ 28 Abs 2, 38a Abs 3 UbG

Es entspricht einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses, zusteht (7 Ob 14/14f; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3, Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 28 UbG Rz 7).

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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