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iFamZ 1, Februar 2016, Seite 24

Interdisziplinäre Demenzstation als psychiatrische Abteilung iSd UbG, Zulässigkeit der Vertretung des Abteilungsleiters bei der Anmeldung des Rechtsmittels

iFamZ 2016/24

§§ 2, 20 Abs 2 UbG; § 2 Abs 2 HeimAufG

1. Ausgehend von der versorgten Patientengruppe ([delirante] Demenzkranke), der Eigenart dieser Krankheit als (auch und maßgeblich) psychiatrische Erkrankung sowie der dementsprechenden fachlichen medizinischen Tätigkeit und Qualifikation des Personals (mitbeteiligte psychiatrische Abteilung, Pflegeleiterin mit psychiatrischem Diplom) ist die Interdisziplinäre Demenzstation insgesamt als psychiatrische Abteilung iSd § 2 UbG zu qualifizieren. Der zufällige Umstand des beim jeweiligen Patienten im Vordergrund stehenden Beschwerdebildes („neurologisch“ oder „psychiatrisch“) bietet keine Grundlage für die Annahme, es lägen zwei selbständige Organisationseinheiten vor, von denen nur eine in den Anwendungsbereich des UbG fiele. Eine konkurrierende Anwendung des HeimAufG ist zufolge dessen § 2 Abs 2 ausgeschlossen. Die Anwendbarkeit des UbG ist gegeben. Wegen Nichteinhaltung der formellen Unterbringungsvoraussetzungen war die Unterbringung des Kranken im vorliegenden Fall für unzulässig zu erklären.

2. Zweifelhaft: Die vor dem Erstgericht erfolgte Vertretung des Abteilungsleiters durch den Juristen des Klinikums und die dabei vorgenommene Rekursanm...

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