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Anspannung auch über den Durchschnittsbedarf
iFamZ 2020/189
Die Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen ist nach nunmehr herrschender Rsp auch über den statistisch erhobenen Durchschnittsbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. Die frühere Rsp aus den 1990er-Jahren, nach der im Allgemeinen nicht über den Durchschnittsbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes anzuspannen war, ist überholt.