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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 379

Keine Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt durch dritte Vertragsparteien

iFamZ 2020/211

§ 141 AußStrG

Das Pflegschaftsverfahren dient nur dazu, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen; die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist deshalb auf den Pflegebefohlenen beschränkt. Die rechtlich geschützte Stellung Dritter wird hingegen durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Erwachsenenschutzverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst. An dieser Rsp hat das 2. ErwSchG nichts geändert. Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen hat daher kein Recht, in den Pflegschaftsakt Einsicht zu nehmen.

Zwischen dem Betroffenen und dem Einschreiter kam es – noch vor Bestellung der (damals) Sachwalterin für den Betroffenen – zum Abschluss eines Übergabsvertrags (; ON 4) betreffend zweier Liegenschaften samt landwirtschaftlichem Betrieb, der in weiterer Folge über Betreiben der (damals) Sachwalterin nachverhandelt wurde. Im Zuge dieser Nachverhandlungen trafen die (damals) Sachwalterin für den Betroffenen und der Einschreiter eine Treuhandvereinbarung (; ON 39), die das Erstgericht mit Beschluss vom „sachwalterschaftsgerichtlich“ genehmigte (ON...

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