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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 386

Vorbringen zum Verschulden bei einer Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG

iFamZ 2020/218

§ 55 Abs 1 EheG

Ein Verschuldensantrag muss zweifelsfrei aus dem Vorbringen entnommen werden können. So muss etwa klar ersichtlich sein, welches Zerrüttungsverhalten dem Verschuldensantrag zugrunde liegen soll.

(…) 1.2. Ein Verschuldensantrag nach § 61 Abs 3 EheG muss nicht ausdrücklich unter Hinweis auf das Gesetz gestellt werden, er muss dem Vorbringen der Beklagten aber zweifelsfrei entnommen werden können (RIS-Justiz RS0109404). Nach der Rsp reicht auch, dass der beklagte Ehegatte unter Berufung auf das Verschulden des die Scheidung begehrenden Ehegatten der Scheidung widerspricht, sofern nicht ganz besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein solcher ausdrücklicher Antrag absichtlich unterlassen wurde (RIS-Justiz RS0057285). Voraussetzung ist allerdings, dass aus dem Beklagtenvorbringen erkennbar hervorgeht, welches Zerrüttungsverhalten des Klägers dem Verschuldensantrag iSd § 61 Abs 3 EheG zugrunde liegen soll (9 Ob 75/04a; RIS-Justiz RS0082194).

1.3. Die Beklagte hat hier zwar unter Berufung auf die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG die Klageabweisung beantragt. Ein substantiiertes Vorbringen zu Eheverfehlungen des Klägers hat sie aber nie erstattet, sondern im Zuge von Vergleichsgesprächen lediglich ...

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