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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 368

Waisenpension und Studienerfolg im Bachelorstudium

iFamZ 2020/204

§ 252 Abs 2 ASVG

Für die Beurteilung eines Studiums als ernsthaft und zielstrebig kommt es nicht auf erreichte ECTS-Punkte an, sondern ausschließlich auf die Ablegung von Prüfungen in jedem Studienjahr des ersten Studienabschnitts im Gesamtumfang von mindestens acht Semesterwochenstunden.

Der 1994 geborene Kläger T nahm 2004 das Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau auf. Die Mindeststudiendauer beträgt sechs Semester. Nach einer Studiendauer von neun Semestern hat er nur knapp die Hälfte der zur Absolvierung des Bachelorstudiums erforderlichen 180 ECTS-Punkte erreicht. Im Zeitraum von bis hat er lediglich zwei Prüfungen im Umfang von 3,5 Semesterwochenstunden positiv abgelegt. Im Studienjahr 2017/2018 hat er nur fünf ECTS-Punkte erreicht.

Die Pensionsversicherungsanstalt entzog dem Kläger die Waisenpension mit . Da er das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, sei seine Kindeseigenschaft (§ 252 Abs 2) ASVG mit Ende des Sommersemesters 2018 weggefallen.

Die Vorinstanzen wiesen das auf Weitergewährung der Waisenpension gerichtete Klagebegehren ab, weil der Kläger das Studium nicht ernsthaft und zielgerichtet betrieben habe. Das Berufungsgerich...

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