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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes
iFamZ 2020/196
§ 94 FPG 2005; § 9 IPRG; § 2 Abs 1 UVG
Ist die Flüchtlingseigenschaft des Kindes (aus Tschetschenien) zu klären, hat es – spätestens über Aufforderung durch das Gericht – Behauptungen und Beweisanbote zu den konkreten, sie betreffenden Fluchtgründen (allenfalls denjenigen ihrer Eltern) aufzustellen.