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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 361

Subsidiäre Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger

iFamZ 2020/199

§ 181 ABGB

Der KJHT ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen S. 362mit der Obsorge zu betrauen. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob unter Beachtung des Kindeswohls der andere Elternteil (in erster Linie) oder Groß- bzw Pflegeeltern (in zweiter Linie) mit der Obsorge zu betrauen sind. In dritter Linie hat das Gericht dann, wenn weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können, eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Der 2004 geborene Minderjährige lebte seit seiner Geburt bis zum September 2019 bei der Mutter, der auch die alleinige Obsorge zukommt. Sie lebt seit 2005 vom Vater des Kindes getrennt, ihre Ehe wurde 2010 geschieden, und sie ist mittlerweile wieder verheiratet. Durch ihr Verhalten kam es bereits 2011 zum gänzlichen Kontaktabbruch zwischen Vater und Sohn. Das Verhalten der Mutter belastet den Minderjährigen sehr. Sie ist sehr aufbrausend, erzählt von anderen Leuten Schlechtes, fordert den Sohn auf, ihr gegen diese Leute zu helfen, schreit mit ihm und setzt ihn äußerst unter Druck. Der 16-jährige Bursche strebt wegen der belaste...

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