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Taschengeld als anzurechnende Naturalunterhaltsleistung
iFamZ 2020/192
Bei der Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit sind alle erbrachten Geld- und Naturalunterhaltsleistungen – darunter ein angemessenes Taschengeld – vom ermittelten Unterhaltsbetrag abzuziehen. Ein Betrag von 20 € pro Monat für ein 13‑jähriges Kind ist bei schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern angemessen.