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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Vorsorgevollmacht und Inventarerrichtung
I. Die gesetzlichen Grundlagen
Im Rahmen der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren ist § 165 AußStrG die gesetzliche Grundlage dafür, in welchen Fällen ein Inventar zu errichten ist. Der weitläufig bekannteste Fall ist jener, dass von einem (der) Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; Regelungsgrundlage dafür ist § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG. Darüber hinaus enthält § 165 Abs 1 AußStrG sechs weitere Ziffern, bei deren Tatbestandserfüllung zwingend ein Inventar zu errichten ist. Als für den vorliegenden Beitrag relevante Ziffer sei die Ziffer 2 genannt. Nach dieser bedarf es der Errichtung eines Inventars, „wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen.“
§ 260 Satz 1 ABGB enthält eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht: demnach ist „eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.“ Gemäß § 245 Abs 1 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung im ÖZVV entfaltet also konstitutive Wirkung. So lange daher keine Registrierung der Wirksamkeit im ÖZVV erfolgte, ist die bloße Existenz der Vorsorgevollmacht für den rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht von Bedeutung. Erst mit der Registrierung der Wirksamkeit treten die entsprechenden Rechtsfolgen ein. Wenn in der Folge daher von der Vorsorgevollmacht die Rede ist, ist ausnahmslos eine wirksame Vorsorgevollmacht gemeint.
Gemäß den allgemeinen Prinzipien zum Erwachsenenschutz wird die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person durch die Vorsorgevollmacht nicht eingeschränkt (§ 242 Abs 1 ABGB). Die wirksam gewordene Vorsorgevollmacht stellt allerdings seit In-Kraft-Treten des 2. ErwSchG eine Form der gesetzlichen Vertretung dar, vgl § 1034 ABGB. Es handelt sich also um keine Form der „klassischen“ gesetzlichen Vertretung wie man sie bis dahin ausschließlich kannte, welche durch Alter oder Gerichtsbeschluss determiniert wird, sondern um eine Form der gesetzlichen Vertretung, die auf einer rechtsgeschäftlichen Einräumung basiert.
II. Inventarerrichtung, wenn der Vorsorgevollmachtgeber Erbe bzw Pflichtteilsberechtigter ist
Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Inventar zu errichten ist, wenn ein Vorsorgevollmachtgeber – nach Eintritt des Vorsorgefalls – Erbe oder Pflichtteilsberechtigter in einem Verlassenschaftsverfahren ist.
Aufgrund der Erkenntnis, dass eine Vorsorgevollmacht nach Eintritt des Vorsorgefalles eine Art der gesetzlichen Vertretung im Sinne des § 1034 ABGB darstellt, folgt aus dem Gesetzestext des § 165 Abs 1 Z 2 AußStrG zwingend, dass dann, wenn der Vorsorgevollmachtgeber pflichtteilsberechtigt ist, es der Errichtung eines Inventars bedarf.
Dies scheint per se nicht überraschend, da der Gesetzgeber – wie oben beschrieben – die Vorsorgevollmacht als eine Form der gesetzlichen Vertretung vorsieht. Wenden wir uns daher in einem nächsten Schritt der Frage zu, ob auch dann zwingend ein Inventar zu errichten ist, wenn der Vorsorgevollmachtgeber Erbe in einer Verlassenschaft ist. Hier lässt sich feststellen, dass keine der Ziffern des § 165 Abs 1 AußStrG diesen Tatbestand umfasst; die bereits genannte Z 2 gilt nur für Pflichtteilsberechtigte, nicht aber für Erben. Auch andere gesetzliche Anordnungen sind nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass für den Erben eine aufrechte Vorsorgevollmacht besteht, rechtfertigt damit nicht die Errichtung eines Inventars.
Doch kann der Vorsorgevollmachtnehmer für den Vorsorgevollmachtgeber eine unbedingte – und nicht eine bedingte – Erbantrittserklärung abgeben und damit die Errichtung eines Inventars gemäß § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG abwenden? Die Antwort lautet: Es spricht nichts dagegen. Dies nicht nur mit der Begründung, dass keine einschlägige Norm dies erfordern würde, sondern mit folgenden zwei Argumenten:
Nicht nur für diese Frage von hoher Relevanz, sondern auch für das Instrument der Vorsorgevollmacht an sich, ist die Entscheidung 2 Ob 88/18 g. In jener hat der OGH – unter ausführlicher Befassung mit den Prinzipien des Rechts der Vorsorgevollmacht – ausgesprochen, dass es zur Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung durch den Vorsorgebevollmächtigten keiner Spezialvollmacht im Sinne des § 1008 Satz 2 ABGB bedarf; vielmehr reiche eine Gattungsvollmacht aus. Da in jenem Sachverhalt eine Gattungsvollmacht vorlag, konnte der Vorsorgebevollmächtigte gemäß der Entscheidung des Höchstgerichts für den Vorsorgevollmachtgeber eine unbedingte Erbantrittserklärung in einem Verlassenschaftsverfahren abgeben.
Es ist dem Erbrechtspraktiker landläufig bekannt, dass bei Erben, für die Erwachsenenvertreter bestellt ist, der Vertreter bloß eine bedingte Erbantrittserklärung abS. 392 geben dürfe. Ist dies tatsächlich richtig und verhält es sich gegebenenfalls bei der Vorsorgevollmacht nicht ebenso? Diese Frage ist wie folgt zu beantworten: Bei der Erwachsenenvertretung könnte der Erwachsenenvertreter grundsätzlich zwar eine unbedingte Erbantrittserklärung für die betroffene Person abgeben; diese bedarf allerdings – als Handlung, die stets als außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs anzusehen ist – der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Grundlage für die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Recht der Erwachsenenvertretung und der Vorsorgevollmacht bildet § 258 Abs 4 ABGB. Demnach bedarf eine Vertretungshandlung des Erwachsenenvertreters – nicht aber eine solche des Vorsorgevollmachtnehmers (!) – der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, vgl den Wortlaut des § 258 Abs 4 ABGB. Da im Übrigen § 167 Abs 3 ABGB sinngemäß gilt und das Pflegschaftsgericht iaR keinerlei Veranlassung sehen wird, seine Einwilligung zur Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung durch den Vertreter zu erteilen, kommt im Ergebnis bei Erben, die unter Erwachsenenvertretung stehen, die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nicht in Betracht. Für die Vorsorgevollmacht gilt dies nicht.
Aus den bisherigen Erkenntnissen mag sich prima vista ein Widerspruch ergeben: ist der Vorsorgebevollmächtigte pflichtteilsberechtigt, bedarf es der Errichtung eines Inventars, ist er hingegen Erbe, kann der Vorsorgevollmachtnehmer für ihn auch eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben und es ist kein Inventar zu errichten. Doch auch wenn dieses Ergebnis nicht sachgerecht erscheinen mag, entspricht es der Rechtslage de lege lata und kann mE auch nicht durch eine Analogie oder auf andere Weise abgeändert werden.
Als einziges Korrektiv ist folgender Umstand zu nennen: Das Bestehen der Pflichtteilsberechtigung ist unabhängig von der Erbenstellung zu beurteilen. Der Erbe, der zugleich Pflichtteilsberechtigter ist, geht nicht der Rechte als Pflichtteilsberechtigter verlustig, bloß weil er (auch) Erbe ist. Dies ist insbesondere für die Hinzu- und Anrechnung gemäß § 781 ff ABGB von Relevanz. Da es sich bei ihm eben um eine Person mit gesetzlichem Vertreter handelt, die „als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommt“ (vgl § 165 Abs 1 Z 2 AußStrG), also wenn eine konkrete Pflichtteilsberechtigung iSd § 758 Abs 1 ABGB vorliegt, wird man sich diesem Umstand nicht verschließen können. Der Erbe, zugleich Pflichtteilsberechtigte, kann mE nicht nur von den Rechten profitieren, die ihm in seiner Position als zugleich Pflichtteilsberechtigter zur Verfügung stehen, sondern er muss auch die Verpflichtungen gegen sich gelten lassen. Eine jener Verpflichtungen ist eben jene, dass die Errichtung eines Inventars erforderlich ist, wenn für ihn eine wirksame Vorsorgevollmacht eingeräumt ist.
III. Ergebnis
Gelangt ein Vorsorgevollmachtgeber nach Eintritt des Vorsorgefalls zu einer Erbschaft, kann der Vorsorgevollmachtnehmer für ihn eine unbedingte Erbantrittserklärung abgeben und es kann mit einer Vermögenserklärung das Auslangen gefunden werden. Ist der Vorsorgevollmachtgeber hingegen pflichtteilsberechtigt, bedarf es zwingend der Errichtung eines Inventars. Ebenso bedarf es der Errichtung eines Inventars, wenn der Vorsorgevollmachtgeber zwar Erbe ist, aber konkret als Pflichtteilsberechtigter in Frage kommt.