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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 395

Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses in Form einer Verbücherungsanordnung

iFamZ 2019/233

§§ 178, 182 AußStrG

Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.

Die Verlassenschaft wurde mit Einantwortungsbeschluss vom der Witwe, der nunmehrigen Erstantragstellerin, zur Gänze aufgrund des Testaments vom ohne die Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet.

Die Witwe hatte in ihre Vermögenserklärung den (insgesamt) Hälfteanteil des Verstorbenen an der Liegenschaft EZ ***** als Aktivum aufgenommen und aufgrund des Schenkungsvertrags auf den Todesfall vom einen Anspruch auf Herausgabe des Liegenschaftsanteils zugunsten der Tochter, der nunmehrigen Zweitantragstellerin, passiviert. Die Tochter erklärte überdies, auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verzichten.

Im genannten Schenkungsvertrag auf den Todesfall hatten sich die Geschenkgeber, der Erblasser und die Witwe den Widerruf der Schenkung ihrer jeweiligen Liegenschaftshälften vorbehalten, falls die beschenkte Tochter vorversterben sollte. Die Geschenknehmerin verpflichtete sich darin ihrerseits bei Wirksamwerden der Schenkung jeweils eine Hälfte der ihr zukom...

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