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§ 1008 ABGB und die Vorsorgevollmacht Teil II
iFamZ 2019/220
§§ 284f ff (idF BGBl I 92/2006), § 1008 ABGB
Die mittels Vorsorgevollmacht übertragenen Angelegenheiten müssen zwar ihrer Art nach, aber nicht im Einzelnen genannt werden. Dies hat angesichts des Wesens einer Vorsorgevollmacht auch für Angelegenheiten zu gelten, für die nach § 1008 ABGB, wie etwa für die unentgeltliche Aufgabe von Rechten, an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer einer Liegenschaft. Auf dieser Liegenschaft ist ein Fruchtgenussrecht für die Einschreiterin eingetragen.
Am erteilte die Einschreiterin dem Antragsteller, ihrem Sohn, in einem in Notariatsaktsform errichteten Bevollmächtigungsvertrag eine Vorsorgevollmacht. Diese lautet – soweit für diese Grundbuchssache von Relevanz – wie folgt:
„Erstens Vorsorgevollmacht
Die Vollmachtgeberin erteilt hiermit dem Bevollmächtigten eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht, sodass der Bevollmächtigte berechtigt ist, die Vollmachtgeberin in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Behörden aller Art wie auch gegenüber allen Dritten nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten.
Der Bevollmächtigte ist insbesondere auch bevollmächtigt und ermächtigt, all...