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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung
iFamZ 2019/224
§§ 64 ff ZPO, § 167 Abs 3 ABGB
Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat.
Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hat keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. Die Kriterien für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dienen vor allem der Wahrung fiskalischer Interessen. Demgegenüber dient die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen. Dies rechtfertigt die Anlegung eines tendenziell strengeren Maßstabs an die Prüfung der Erfolgsaussichten.