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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 392

Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung alleine offenbar kein ausreichender Verzicht auf die Optionen des § 14 Abs 1 Z 2 WEG

iFamZ 2019/232

§ 14 WEG; Art 1 Abs 2 lit g, Art 30, Art 63 EuErbVO

1. Sofern nach § 14 Abs 7 WEG das Grundbuchsgericht zuständig ist, hat es nicht nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften vorzugehen, sondern nach jenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden.

2. Solange der überlebende Eigentümerpartner weder verbindlich erklärt hat, von seinen Möglichkeiten gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG keinen Gebrauch zu machen (nämlich „weder verzichten noch übertragen zu wollen“), noch eine ihm dazu vom Gericht gesetzte Frist abgelaufen ist, kann keine Amtsbestätigung hinsichtlich des Eigentumsübergangs gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG ausgestellt werden. Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung alleine beendet den vorgenannten Schwebezustand nicht.

Die Antragstellerin ist die Witwe ihres 2016 in Bratislava verstorbenen Ehemanns (…), geboren 1967. Die Eheleute waren im Grundbuch eingetragene Eigentümer von je 75/1930-Anteilen einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und Wohnungseigentumspartner betreffend das mit diesen Anteilen verbundene Wohnungseigentum an einer Wohnung.

Das Verlassenschaftsverfahren fand vor dem BG Trnava statt. In der Erbbescheinigung der von diesem Gericht beauftragten No...

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