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Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz 2019
Sinnvoller Opferschutz im zweiten Anlauf
Das Gewaltschutzgesetz 2019 beinhaltet nicht nur Änderungen in den Gebieten des Straf- und Strafprozessrechts sowie im Recht der einstweiligen Verfügungen, sondern modifiziert auch die zivilrechtliche Verjährung bestimmter Schadenersatzansprüche. Die ursprünglich vorgeschlagene Novellierung des § 1489 ABGB stieß in der Begutachtungsphase – auch seitens der Verfasser – auf überwiegende Ablehnung. Diese Kritik wurde im parlamentarischen Verfahren erfreulicherweise berücksichtigt: Nunmehr ist es gelungen, dem rechtspolitischen Wunsch nach einer Stärkung des zivilrechtlichen Opferschutzes auf dogmatisch sinnvolle Weise Rechnung zu tragen. Dieser Beitrag versucht, den dynamischen Verlauf der Normgenese des neuen § 1494 Abs 2 S 2 ABGB zu skizzieren, den Inhalt der vom Gesetzgeber berücksichtigten Stellungnahmen zu erläutern und die ab geltende Rechtslage darzulegen.
I. Ausgangslage und ursprünglich geplante Novellierung
Nach § 1489 S 1 ABGB verjähren vertragliche wie deliktische Schadenersatzansprüche grundsätzlich nach dem Ablauf von drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch nach dreißig Jahren (§ 1489 S 2 Fall 1 ABGB). Resultiert der Schaden allerdings aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist – unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten – stets