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Lange Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen gegen juristische Personen nach Inkrafttreten des VbVG
https://doi.org/10.47782/oeba202112089601
Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
Aus der Begründung:
1. Die Rekurse sind zulässig, weil es zur Rechtsfrage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen § 1489 S 2 F 2 ABGB neben Ersatzansprüchen gegen den Straftäter selbst auch auf solche gegen juristische Personen anwendbar ist, die für das strafbare Verhalten ihrer Organe und MitarbeiterS. 897 einzustehen haben, keine gesicherte Rsp des OGH gibt.
1.1 Dieser ging zwar in älteren E durchwegs davon aus, dass die lange Verjährungszeit – auch wenn eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sein muss – nur gegenüber dem selbst qualifiziert strafbar handelnden Schädiger zum Tragen kommt; für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, sollte demnach bloß die...