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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 388

Vertragliche Regelung des nachehelichen Unterhalts

iFamZ 2019/228

§ 382 Z 8 lit a EO

Der rechtswirksame Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung bedarf neben einem ausdrücklichen Bindungswillen des Unterhaltsverpflichteten und der ausreichenden Bestimmtheit auch der Annahme durch den Unterhaltsberechtigten.

Nur die aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierenden Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“. Zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO muss das Bestehen einer (gesetzlichen) Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe und deren Verletzung behauptet und bescheinigt werden.

Die am zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde (…) mit Urteil des Erstgerichts vom (…) aus dem alleinigen Verschulden des Mannes geschieden.

(…) Im Rahmen des von der Frau im Dezember 2018 angestrengten Prozesses wegen Unterhalts begehrt die Klägerin als gefährdete Partei die Erlassung einer eV, mit der der Mann als gefährdende Partei zur Zahlung von einstweiligem Unterhalt (…) verpflichtet werden möge. Der Antragsgegner habe noch während aufrechter Ehe mit ihr vereinbart, dass er ihr unter Ausschluss der Umstandsklausel einen monatlichen Unterhalt von 1.000 € leistet und dass er den aliquot auf sie entfallend...

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