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Nachteiliges Aufteilungsverfahren – eingebrachte Ehewohnung
iFamZ 2019/231
Die Einbeziehung der durch einen Ehepartner eingebrachten Liegenschaft in das Aufteilungsverfahren kommt dann in Betracht, wenn der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Schuldtilgung, welche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder einer wertsteigernden Aufwendung der Liegenschaft oder der darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln stehen, den "reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung klar übersteigt.
(…) Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung gemäß § 81 ff EheG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (…) Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, zu dessen Erwerb die Ehegatten während der Ehe beigetragen haben (RS0057287; vgl auch RS0057349). Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind daher Sachen und Rechte grundsätzlich nicht in die Aufteilung miteinzubeziehen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nur dann, wenn die überwiegende Wertschöpfung während der Ehe erfolgte, ist die von einem oder beiden ehemaligen Partnern eingebrachte Liegenschaft als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen (RS0057681; Deixler-Hübner in Gitsch-thaler/Höllwerth, EuPR § 82 EheG Rz 9 mwN).
(…) Nach Ansi...