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Unterhaltsanspruch bei voll interner Förderung
iFamZ 2019/210
§ 231 ABGB, § 8, 13 K-ChG
Der Unterhaltsanspruch einer voll intern in einer stationären Einrichtung der Lebenshilfe in Kärnten geförderten Person mit Behinderung bleibt in dem Umfang weiterhin aufrecht bestehen, als ihr ein Taschengeld nach dem K-ChG gewährt wird oder sie über die volle interne Förderung hinaus noch Bedürfnisse des allgemeinen Lebensbedarfs hat.
Die im Dezember 1997 geborene Antragstellerin, die Tochter des Antragsgegners, ist aufgrund einer kognitiven Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung nicht selbsterhaltungsfähig. Ab Februar 2004 wurde sie im Rahmen der vollen Erziehung des Landes Kärnten in einem SOS-Kinderdorf betreut. Seit wird sie in einer Einrichtung der Lebenshilfe voll intern gefördert. Die Kosten für diese Förderung werden vom Land Kärnten vorschussweise übernommen. Die Antragstellerin bezieht derzeit erhöhte Familienbeihilfe und seit Pflegegeld der Stufe 1.
Seit ist die Antragstellerin verheiratet, auch ihr Ehemann weist eine kognitive Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung und wie sie einen Behinderungsgrad von 50 % auf. Beide gingen im maßgeblichen Zeitraum keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
Der Antragsgegner ist berufstätig. Er ist für seine 2009 geborene Tochter und teilweise für seine Ehegattin sorgepflichtig.
Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner rückwirkend ab monatliche Unterhaltsbeiträge von 380 €. Der Antragsgegner sprach sich gegen eine Unterhaltsfestsetzung aus, weil sämtliche Bedürfnisse der Antragstellerin infolge der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Landes Kärnten gedeckt seien und kein Anspruch auf Doppelversorgung bestehe.
Das Erstgericht stellte dem Grunde nach fest, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber – beginnend mit – einen Geldunterhaltsanspruch habe. Die Entscheidung über die konkrete Höhe der Unterhaltsleistung behielt es einer gesonderten Beschlussfassung vor.
Das vom Antragsgegner angerufene Rekursgericht sowie der Oberste Gerichtshof bestätigten diese Entscheidung.
S. 343 1.1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht nach dem Spruch seiner Entscheidung (…) eindeutig einen Zwischenbeschluss iSd § 36 Abs 2 AußStrG über den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin dem Grunde nach gefällt hat. Die prozessuale Zulässigkeit dieser Vorgangsweise hat im Rechtsmittelverfahren niemand bestritten, sodass sie nicht näher zu erörtern ist (vgl RIS-Justiz RS0040918). (…)
2. Der Vater meint, entgegen der Auffassung des Rekursgerichts liege hier eine Doppelversorgung vor. Das K-ChG kenne weder Rückersatz- noch Legalzessionsregelungen; eine Kostenersatzpflicht des Antragsgegners sei zu verneinen. Die öffentlich-rechtlichen Leistungen des Landes Kärnten an die Antragstellerin seien ein unterhaltsentlastend wirkendes Eigeneinkommen.
Hiezu wurde erwogen:
3.1. Nach der bisherigen Rsp zur Frage, wann Sozialleistungen unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen iSd § 231 Abs 3 ABGB zu qualifizieren sind, bestehen dann, wenn die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (RS0080395).
3.2. Der Grundsatz ist aber dann nicht anzuwenden, wenn der Gesetzgeber durch Anordnung einer (aufgeschobenen) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RS0063121). Der Bezug von Sozialhilfe steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten daher dann nicht entgegen, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger bei Erlangen hinreichenden Einkommens oder Vermögens ersatzpflichtig ist und ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (noch) nicht bewirkt ist (8 Ob 137/15b EF-Z 2018/16, 29 [Gitschthaler] = iFamZ 2017/11, 31; 8 Ob 6/16i, 31; 9 Ob 33/16t).
Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des bedingt kostenersatzpflichtigen Leistungsempfängers wird aber in der Rsp dann verneint, wenn der Gesetzgeber die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Würde man nämlich auch in einer solchen Rechtslage einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des versorgten Sozialhilfeempfängers bejahen und einen dem Träger gegenüber nicht ersatzpflichtigen Verwandten zu Unterhaltsleistungen verpflichten, würde damit auf einem Umweg doch dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung seiner Kosten auf Leistungen (nämlich als Einkünfte des Sozialhilfeempfängers) zu greifen, deren Inanspruchnahme ihm das Gesetz nicht erlaubt (so bereits 8 Ob 548/82 zu Großeltern nach dem NÖ SozialhilfeG; 8 Ob 137/15b, 8 Ob 6/16i iFamZ 2017/11, 31 und 9 Ob 33/16t jeweils zum Oö ChG). In den letztgenannten Entscheidungen war die Frage, ob öffentlich-rechtlich gewährte Leistungen des Landes nach dem Oö ChG aus unterhaltsrechtlicher Sicht als Einkommen der unterhaltsberechtigten behinderten volljährigen Person einzustufen sind und der unterhaltspflichtige Elternteil diesem nur insoweit Unterhalt zu leisten hat, als die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten nicht bereits durch derartige Leistungen gedeckt seien, zu bejahen. Eine dem Oö ChG völlig entsprechende Rechtslage lassen die hier maßgeblichen Kärntner Landesgesetze indes nicht erkennen:
4.1. Für den Zeitraum der vollen Erziehung der – damals noch minderjährigen – Antragstellerin im SOS-Kinderdorf ist das K‑KJHG LGBl 2013/83 anzuwenden, wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte. Seine Rechtsauffassung, die Kosten der vollen Erziehung seien – soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde – von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe imstande waren (§ 49 Abs 3 K-KJHG), und Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gingen nach Anzeige (§ 49 Abs 4 K-KJHG) bis zur Höhe der Ersatzforderung auf das die volle Erziehung gewährende Land über, blieb schon im Rekursverfahren ebenso unbeanstandet wie die mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmende Auffassung, dass diese besonderen Kostentragungs- und Kostenersatzregelungen des K-KJHG bewirken, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin trotz primär voller Kostentragung durch das Land dem Grunde nach bestehen bleibt. Auf diese – einen selbständigen Streitpunkt bildende – Beurteilung ist daher nicht näher einzugehen (RS0043352 [T10, T 27, T 33, T 39]). Dass ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf das Land bereits bewirkt worden wäre (vgl 8 Ob 137/15b; 8 Ob 6/16i iFamZ 2017/11, 31; RS0047347), wurde hier im Übrigen nie behauptet. Dass die Abschaffung des Pflegeregresses auf den Regressanspruch des Landes gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten und somit auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Tochter keine Auswirkung hat (9 Ob 68/18t iFamZ 2019/11, 14), hat ebenso bereits das Erstgericht zutreffend erkannt.
4.2. Für den Zeitraum bis zur Beendigung der vollen Erziehungsmaßnahme nach dem K-KJHG ist am Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegenüber ihrem Vater dem Grunde nach daher nicht zu zweifeln. (…)
5.1. Für die voll interne Förderung der Antragstellerin ab ist hingegen das K-ChG LGBl 2010/8 einschlägig. (…)
5.2. Entgegen der Auffassung des Vaters ordnet das K-ChG sehr wohl eine (aufgeschobene) Legalzession an, sieht doch § 19 Abs 4 K-ChG ausdrücklich den Übergang der Ansprüche des Leistungsempfängers gegenüber einem Dritten auf das Land Kärnten vor. Es bedarf dazu einer schriftlichen Anzeige, deren nähere Modalitäten in § 19 Abs 5, 6 K-ChG iVm § 48 Abs 5 bis 8 und § 49 K-MSG geregelt werden.
5.3. Dazu kommt, dass § 19 Abs 3 K-ChG ausdrücklich auch eine Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt des Menschen mit Behinderung verpflichteten Personen normiert, von der § 19 Abs 3a K-ChG lediglich Ausnahmen vorsieht. (…)
5.5. Der eindeutige Wille des Landesgesetzgebers geht daher dahin, den Ausschluss des Kostenersatzes (und damit auch der aufgeschobenen Legalzession) nur auf die mit der stationären Unterbringung verbundenen Leistungen zu beziehen, nicht jedoch auf die unabhängig von einem derartigen stationären Aufenthalt erforderlichen Leistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs, die an sich § 8 K-ChG zu unterstellen wären.
6.1. Daraus folgt hier:
Jedenfalls in dem Umfang, als das Land Kärnten der Antragstellerin unmittelbar mit der stationären Unterbringung verbundene Leistungen erbringt, die unter § 9 bis 16 des K-ChG (Zuschüsse zu Therapien und Hilfsmitteln, Förderung der Erziehung und Entwicklung, fähigkeitsorientierte Beschäftigung und berufliche Eingliederung, Assistenzleistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Unterbringung in Einrichtungen, Beratung für Menschen mit Behinderung, sonstige Unterstützungsleistungen und Fahrtkostenzuschuss) subsumiert werden können, ist eine Ersatzpflicht der Unterhaltsverpflichteten ebenso ausgeschlossen wie eine aufgeschobene Legalzession. Insoweit erwächst der Antragstellerin daher kein Bedarf mehr. Anders ist es im Hinblick auf Leistungen nach § 8 K-ChG (Hilfe zum Lebensunterhalt), die im Fall der Unterbringung in Einrichtungen nach § 13 Abs 2 K-ChG in Form eines Taschengeldes im dort genannten Umfang zu gewähren sind. Insoweit bleibt die Ersatzpflicht der Unterhaltsverpflichteten S. 344 ebenso aufrecht wie die grundsätzliche Möglichkeit der Legalzession nach § 19 Abs 4 K-ChG. Jedenfalls in diesem Umfang ist ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ungeachtet ihrer voll internen Förderung nach dem K-ChG daher dem Grunde nach weiterhin zu bejahen.
6.2. Dass die Feststellungen hier offen lassen, ob der Antragstellerin überhaupt Leistungen iSd § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG (Taschengeld) gewährt werden, schadet nicht: sollte dies nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass ihr regelmäßig wiederkehrender Aufwand zumindest für Körperpflege, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ungeachtet ihrer vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung weiterhin erwächst, der jedenfalls in diesem Umfang zu einem – wenn auch der Höhe nach entsprechend geringen – Unterhaltsanspruch dem Grunde nach führen müsste. Das Pflegegeld dient der Abdeckung eines Mehraufwands und gilt daher nicht als Eigeneinkommen der Antragstellerin (RS0080395 [T8, T 13]). Dass die Familienbeihilfe nicht als Einkommen des Kindes zu werten ist, regelt § 12a FamLAG ausdrücklich (RS0047498), dies gilt auch für den Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 ff FamLAG (6 Ob 107/16b).
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin aufrecht besteht, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. Soweit Menschen mit Behinderung Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Hilfe in einer stationären oder teilstationären Einrichtung gewährt wird, ist aber eine Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen ebenso ausgeschlossen wie eine Legalzession, sodass in diesem Umfang ein Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu verneinen ist.