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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 365

Geltung des HeimAufG in Krankenanstalten; Sitzhose

iFamZ 2019/227

§ 2 Abs 1 zweiter Satz HeimAufG

LG Wels , 21 R 106/19s

Das HeimAufG kommt in Krankenanstalten nicht zur Anwendung, wenn die Freiheitsbeschränkung in ursächlichem Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bzw dem Aufnahmegrund steht und nicht auf die ständige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit zurückzuführen ist.

Sobald ein ständiger Pflege- und Betreuungsbedarf wegen einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung – hier: aufgrund der Abklärung von Demenz in einem Neurokonsil – erkennbar ist, kommt das HeimAufG auch in Krankenanstalten zur Anwendung und sind die entsprechenden Vorgaben (Anordnung der Maßnahme, Verständigungs- und Dokumentationspflichten) zu beachten.

Eine Sitzhose, die der Patient selbständig öffnen kann, erhöht die Sturzgefahr und ist daher keine geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr.

Beim Patienten besteht ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Verdacht auf Vorliegen einer Korsakow-Demenz. Weiters besteht anamnestisch ein langjähriger Alkoholmissbrauch im Sinne einer chronischen Alkoholabhängigkeit. Diese psychische Krankheit führt zu einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung (Sturzgefahr, Unruhe, Weglauftendenzen, Hantieren an PEG-Sonde). Aufgrund der insgesamt vorliege...

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