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Zustellerfordernisse zur Anerkennung eines israelischen Unterhaltstitels in Österreich
iFamZ 2019/236
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts vom , BGBl 1968/349.
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen vom , BGBl 1982/225.
1. Die in den § 403 ff EO (idF der EO-Novelle 2016) geregelte Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 416 Abs 1 EO Vorrang genießen, überlagert (RIS-Justiz RS0121017). Der dort angeordnete Vorrang anderslautender Bestimmungen im Völkerrecht (in Staatsverträgen) oder in Rechtsakten der Europäischen Union vor den Bestimmungen der § 403 ff EO gilt auch für das Verfahrensrecht (3 Ob 93/03b = SZ 2003/174 = RS0118556; RS0119480; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner § 416 EO Rz 2). Subsidiär kann zur Lückenfüllung auf die Bestimmungen der § 406 ff EO zurückgegriffen werden (Slonina in Angst/Oberhammer EO3 § 86 Rz 1).
2. Der VollstrV 1968 stellt eine solche ...