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Ersatzpflicht des Vaters während voller Erziehung des Kindes
iFamZ 2019/211
§ 231 ABGB, § 36 Abs 1 WKJHG 2013
Hat ein Kind, das sich in voller Erziehung des Landes Wien befindet, eigenes Einkommen, hat das Land einen an sich nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu bemessenden Kostenersatzanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Vater, wenn die Maßnahme des KJHT erforderlich war, deren Kosten aber nicht im (tatsächlichen oder zumutbaren) Einkommen des Kindes Deckung finden.
Der Antragsgegner F ist der Vater der 2001 geborenen M, die sich seit in voller Erziehung des Landes Wien befand. Sie verfügte damals bereits über Eigeneinkommen aus einem Lehrverhältnis und eine Waisenpension nach ihrer verstorbenen Mutter.
Das Land Wien beantragte, den Vater zu einer monatlichen „Unterhaltsleistung“ (Kostenersatz) von 430 € ab zu verpflichten. Die Kosten der vollen Erziehung beliefen sich auf 80 € pro Tag. Auch wenn es sich beim Kostenersatzanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch handle, werde er doch analog dem Unterhalt berechnet.
Der Vater beantragte die Abweisung des Antrags. Das Kind sei selbsterhaltungsfähig; außerdem sei die volle Erziehung nicht erforderlich gewesen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 400 € pro Monat vo...