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Ersatzpflicht des Vaters während voller Erziehung des Kindes
iFamZ 2019/211
§ 231 ABGB, § 36 Abs 1 WKJHG 2013
Hat ein Kind, das sich in voller Erziehung des Landes Wien befindet, eigenes Einkommen, hat das Land einen an sich nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu bemessenden Kostenersatzanspruch gegen den unterhaltspflichtigen Vater, wenn die Maßnahme des KJHT erforderlich war, deren Kosten aber nicht im (tatsächlichen oder zumutbaren) Einkommen des Kindes Deckung finden.
Der Antragsgegner F ist der Vater der 2001 geborenen M, die sich seit in voller Erziehung des Landes Wien befand. Sie verfügte damals bereits über Eigeneinkommen aus einem Lehrverhältnis und eine Waisenpension nach ihrer verstorbenen Mutter.
Das Land Wien beantragte, den Vater zu einer monatlichen „Unterhaltsleistung“ (Kostenersatz) von 430 € ab zu verpflichten. Die Kosten der vollen Erziehung beliefen sich auf 80 € pro Tag. Auch wenn es sich beim Kostenersatzanspruch nicht um einen Unterhaltsanspruch handle, werde er doch analog dem Unterhalt berechnet.
Der Vater beantragte die Abweisung des Antrags. Das Kind sei selbsterhaltungsfähig; außerdem sei die volle Erziehung nicht erforderlich gewesen.
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von 400 € pro Monat von bis und von 410 € pro Monat ab längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes; das Mehrbegehren wurde – unangefochten – abgewiesen. Da das Kind – ob mit seinem Einverständnis oder ohne – von öffentlicher Stelle betreut werde, sei es nicht selbsterhaltungsfähig. Bei der hier vorliegenden Drittpflege sei von einem Bedarf von rund 2.400 € pro Monat auszugehen, von dem das Eigeneinkommen abzuziehen sei. Der sich daraus ergebende Restbedarf von monatlich 885 € übersteige die sich aus den nach der Prozentsatzmethode ergebenden, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners liegenden Unterhaltsbeträge von 400 € bis Ende 2017 bzw 410 € ab 2018.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge.
Der vom Vater angerufene OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
(…) Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 29 WKJHG 2013) sind nach § 36 Abs 1 WKJHG 2013, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den Eltern des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. (…) Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen (vgl RS0128633; 4 Ob 191/15i iFamZ 2016/49, 85 mwN).
2.2. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich aber nur auf den angemessenen Unterhaltsbedarf des Kindes (vgl Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht9 [2018] 111 f und 128; 4 Ob 191/15i iFamZ 2016/49, 85 mwN). Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ bzw für die Betreuung als junge Erwachsene hat daher die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war; nur dann hätte der Unterhaltsverpflichtete „jedenfalls für sie aufkommen müssen“. Dieses Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit der der Kostenersatzforderung zugrunde liegenden Maßnahme folgt daraus, dass der gegenständliche Ersatzanspruch ein Aufwandersatz iSd § 1042 ABGB ist (5 Ob 157/12t iFamZ 2013/94, 136; 4 Ob 191/15i iFamZ 2016/49, 85), wobei der Umfang des Anspruchs unter anderem durch den vom Verpflichteten erlangten Vorteil begrenzt ist (vgl Koziol/Spitzer in KBB5 [2017] § 1042 ABGB Rz 6 mwN). Ein Vorteil besteht aber für den Verpflichteten des Ersatzanspruchs nur dann, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, die von seiner Unterhaltspflicht umfasst ist.
2.3. Auch wenn es sich beim Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (9 Ob 120/03t mwN), weshalb die Kostentragung nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht erfolgt (RS0113418). Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien (vgl RS0078933). (…)
Die Kostenersatzpflicht des Antragsgegners hängt davon ab, ob seine Tochter während der Leistung der Erziehungshilfe durch die Antragstellerin gänzlich oder teilweise selbsterhaltungsfähig war. Für jene Perioden, in denen dies der Fall gewesen sein sollte, entfiele die Ersatzpflicht des Antragsgegners entsprechend. Von einer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit wäre daher auch dann auszugehen, wenn die Maßnahme des KJHT erforderlich war, deren Kosten aber nicht im (tatsächlichen oder zumutbaren) Einkommen der Tochter des Antragsgegners Deckung finden; dann nämlich bestünde eine „Deckungslücke“, die einen Unterhaltsanspruch – und folglich einen Ersatzanspruch des KJHT – rechtfertigt. War oder ist die Maßnahme des KJHT nicht erforderlich im aufgezeigS. 345 ten Sinne, besteht hingegen kein Unterhaltsanspruch und dementsprechend auch kein Ersatzanspruch des KJHT.
3.1. Der Revisionsrekurs des Vaters zeigt zutreffend auf, dass die Vorinstanzen zur so verstandenen Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter im relevanten Zeitraum keine hinreichenden Feststellungen getroffen haben und daher die konkrete Kostenersatzpflicht des Antragsgegners noch nicht beurteilt werden kann. Soweit das Land Wien auf 3 Ob 155/17s iFamZ 2018/40, 74 verweist, ist dies nicht zielführend, weil in jenem Fall gerade das Vorliegen „besonderer Bedürfnisse“ nicht strittig war.