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Antragsfrist für Familienzeitbonus
iFamZ 2019/219
§ 3 Abs 3 FamZeitbG
Da es sich bei der Antragsfrist für den Familienzeitbonus (§ 3 Abs 3 S 2 FamZeitbG) um eine materiellrechtliche Frist handelt, muss der Antrag – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes beim Krankenversicherungsträger einlangen; der Tag der Postaufgabe des Antrags ist nicht maßgeblich.