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Das Gewaltschutzgesetz 2019 – Änderungen bei den einstweiligen Verfügungen
Im Rahmen der Task-Force Strafrecht wurden auch Änderungen zum Gewaltschutz ausgearbeitet, insbesondere zu den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz der Privatsphäre. Der entsprechende Ministerialentwurf wurde als Initiativantrag eingebracht und in der letzten Sitzung des Nationalrats in der 26. Gesetzgebungsperiode nach einigen Änderungen – im Windschatten der vielfach kritisch gesehenen Änderungen im Strafrecht – beschlossen. Die Neuerungen durch das Gewaltschutzgesetz 2019, die großteils mit in Kraft treten, sollen hier vorgestellt werden.
I. Befugnis des Kinder- und Jugendhilfeträgers, eine Stalkin-eV zu beantragen
Nach dem bisherigen § 211 Abs 2 ABGB kann der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) als Vertreter des Minderjährigen eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO (zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen) und nach § 382e EO (zum allgemeinen Schutz vor Gewalt) sowie deren Vollzug beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Allgemein soll damit jenen Kindern der Schutz kommen, deren Vertreter aus Angst vor nahen Angehörigen (insbesondere dem anderen Elternteil) oder aus – mit dem Wohl des Kindes unvereinbarer – Rücksichtnahme die Antragstellung unterlässt.
Mit der Änderung in § 211 Abs 2 ABGB wird nun die Antragsverpflichtungdes KJHT auf die einstweilige Verfügung nach § 382g EO („Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“, sog „Stalking-eV“) ausgedehnt. Damit soll der Schutz von Minderjährigen gestärkt werden. Nach § 1503 Abs 13 ABGB ist die Änderung mit dem der Kundmachung im BGBl folgenden Tag, also mit , in Kraft getreten.
Durch die Vertretungsbefugnis des KJHT wird die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt (§ 208 Abs 4 ABGB). Sofern keine Einigung über die Vertretung hergestellt wird, ist maßgeblich, wer die erste Verfahrenshandlung setzt (§ 208 iVm § 169 ABGB); in einem vom KJHT eingeleiteten Verfahren kann etwa der gesetzliche Vertreter mangels Vertretungsrechts den Antrag des Minderjährigen nicht zurückziehen. Ein Antrag des Minderjährigen nach den § 382b, 382e oder 382g EO bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der KJHT ist namens des Kindes rekurslegitimiert.
II. Bessere Vernetzung
A. Verständigung des Pflegschaftsgerichts
Fälle aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Vernetzung der Behörden und Gerichte im Gewaltschutz verbessert werden soll. Im Bereich der einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt soll dieses Ziel durch weitergehende Verständigungen erreicht werden. So ist, wenn ein Minderjähriger Partei des Verfahrens ist, künftig neben dem KJHT auch das Pflegschaftsgericht vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach den § 382b, 382e und 382g EO entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem eine solche einstweilige Verfügung aufgehoben wird, zu verständigen. Das Gericht kann damit auf die einstweilige Verfügung Bedacht nehmen, etwa in Verfahren über die Obsorge oder das Kontaktrecht. In vielen Fällen herrscht zwar eine Personalunion zwischen eV-Richter und Pflegschaftsrichter, dies ist aber nicht zwingend, sondern von der jeweiligen Geschäftsverteilung abhängig.
B. Verständigung der Sicherheitsbehörden
Nach dem bisherigen § 38a Abs 9 SPG haben die Gerichte die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Damit wird die Verlängerung eines polizeilichen BeS. 368 tretungsverbots, die auf die Information der Sicherheitsbehörde abstellt, um 14 Tage erreicht (§ 38a Abs 8 SPG aF).
Nunmehr findet sich diese Regelung in § 395 Abs 3 EO (Adressat sind schließlich die Gerichte). Zu verständigen hat nunmehr jenes Gericht, bei dem der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b oder 382e EO eingebracht wurde, unabhängig davon, ob es zuständig ist oder nicht. Damit soll eine verzögerte Verständigung der Sicherheitsbehörden und damit eine mögliche Schutzlücke für den Fall der Überweisung des Antrags nach § 44 JN an das nicht offenbar unzuständige Gericht vermieden werden.
§ 395 Abs 3 EO nF ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung der eV nach dem bei Gericht einlangt (§ 450 EO).
III. Anordnung für die Dauer eines künftig einzuleitenden Verfahrens
Für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen hat das 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, die Schutzdauer ohne Einleitung eines Hauptverfahrens von drei auf sechs Monate verlängert. Das Gericht darf nach § 382b Abs 2 EO bei Erlassung einer Verfügung keine Frist zur Einbringung einer Klage mit den Folgen des § 391 Abs 1 EO setzen, also mit der Wirkung versehen, dass die Verfügung bei fruchtlosem Ablauf der Frist aufzuheben ist. Ungeregelt ist, ob das Gericht – wenn noch kein Hauptverfahren anhängig gemacht worden ist – bei der Erlassung der eV deren Gültigkeitsdauer für den Fall verlängern kann, dass innerhalb dieses Zeitraums ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers und Teilen der Lehre sollte dies zulässig sein, nach der stRsp jedoch nicht.
Nunmehr sieht § 382b Abs 2 EO ausdrücklich vor, dass das Gericht zusätzlich neben der nach § 382b Abs 2 erster Satz EO angeordneten Dauer der eV von höchstens sechs Monaten das Gericht die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss eines (einzuleitenden) Verfahrens in der Hauptsache festsetzen kann. Diese Bestimmung gilt durch Verweise auch bei der eV zum allgemeinen Schutz vor Gewalt und bei der Stalking-eV. In den Materialen wird dazu auf die Begründung des IA zum 2. GeSchG verwiesen:
„Insbesondere ist keine rückwirkende Rechtfertigung erforderlich, was durch die Formulierung, dass keine Frist zur Einbringung einer Klage zu bestimmen ist, unterstrichen werden soll. Dadurch soll aber dem Gericht dennoch nicht die Möglichkeit genommen werden, schon bei Erlassung der einstweiligen Verfügung eine Verlängerung für den Fall auszusprechen, dass innerhalb dieser Frist ein Hauptverfahren eingeleitet wird. Schließlich soll der Abs 2, der den Druck zur Einleitung eines Hauptverfahrens im Sinne einer Rechtfertigung nehmen soll, nicht zum Nachteil des Opfers ausschlagen, indem bei Einleitung eines Hauptverfahrens jedenfalls eine neue gerichtliche Entscheidung erzwungen wird (anders im Ergebnis noch 10 Ob 426/01x und 6 Ob 180/02t). Dabei ist zu bedenken, dass es in der Praxis oft von Zufälligkeiten abhängen wird, ob mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bereits ein Scheidungsverfahren eingeleitet wird oder ob die Scheidungsklage etwas zeitverzögert eingebracht wird. In beiden Fällen soll die zeitliche Dimension der einstweiligen Verfügung schon auf das Scheidungsverfahren Bedacht nehmen können.“
Das Gericht kann nunmehr verfügen, dass sich die angeordnete Dauer der eV bis zum Abschluss eines Hauptverfahrens (nach § 382b Abs 3 EO) verlängert, wenn dieses Hauptverfahren binnen einer festgelegten Frist eingeleitet wird. Diese Frist darf die angeordnete Dauer, also höchstens sechs Monate (§ 382b EO) bzw ein Jahr (§§ 382e und 382g EO), nicht übersteigen. Sie kann aber unterschritten werden. Im Einzelfall kann dies geboten sein, wenn etwa die Gefährdung mit dem einzuleitenden Verfahren im unmittelbaren Zusammenhang steht.
Hauptverfahren nach § 382b Abs 3 EO sind – unverändert – Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung. Die Aufzählung ist nach hL taxativ; ein Verfahren über die Obsorge oder persönliche Kontakte ist daher kein solches Hauptverfahren. Nach § 43 Abs 1 Z 3 EPG ist § 382b EO auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden, sodass die entsprechenden Auflösungs- bzw Aufteilungsverfahren erfasst sind.
§ 382b Abs 2 EO ist nach allgemeinen Regeln auch bei der Verlängerung einer eV anzuwenden, sodass auch in diesem Fall auf ein (einzuleitendes) Verfahren in der Hauptsache abgestellt werden kann. Auf diese Weise kann nunmehr eine Schutzlücke etwa zwischen Ende des Scheidungsverfahrens und Einleitung eines Aufteilungsverfahrens vermieden werden: Einerseits wird die eV jedenfalls bis zu einem bestimmten Datum verlängert, andererseits auf das einzuleitende Hauptverfahren abgestellt.
IV. Ausfolgung der abgenommenen Wohnungsschlüssel
§ 38a Abs 2 Z 2 SPG nF sieht vor, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots dem Gefährder alle in seiner GeS. 369 wahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen haben und er zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen ist. Wurde die Erlassung einer eV nach § 382b und 382e EO beantragt, so sind die abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen (§ 38a Abs 11 SPG nF). Unverändert hat das Vollstreckungsorgan beim Vollzug einer eV nach § 382b EO dem Antragsgegner alle Schlüssel zur Wohnung abzunehmen und bei Gericht zu erlegen (§ 382d Abs 2 EO).
Nach hL und Rsp sind Wohnungsschlüssel nach Aufhebung der eV (bzw nach Abweisung eines Antrags nach § 382b EO) wie Beweisgegenstände zu behandeln und daher derjenigen Person auszufolgen, die die Schlüssel hinterlegt hat bzw der sie abgenommen wurden, also dem Antragsgegner. Mitunter haben sich aber seit der Abnahme der Schlüssel die Verhältnisse geändert und der Antragsteller ist nicht mehr über die Wohnung und die Schlüssel verfügungsberechtigt. Zu denken ist etwa daran, dass der Antraggegner eine neue Bleibe hat oder (im Aufteilungsverfahren) der gefährdeten Partei die (Mietrechte an der) Wohnung alleine übertragen wurde(n). Eine Ausfolgung der Schlüssel an den Antragsgegner wäre somit den geänderten Verhältnissen widersprechend und uU Anlass für Besorgnis der gefährdeten Partei.
Aus diesem Grund sieht § 382c Abs 5 EO vor, dass vor der Ausfolgung der Schlüssel die Parteien einzuvernehmen sind. Dies kann – allgemeinen Regeln folgend – auch schriftlich erfolgen (§ 56 Abs 1 EO). Sinnvoll ist es wohl, zunächst die gefährdete Partei zur Äußerung aufzufordern, ob etwas gegen die Ausfolgung an den Antragsgegner spricht. Der Schlüssel wäre aber der gefährdeten Partei auszufolgen, wenn sie dies anregt und der Antragsgegner nicht widerspricht (§ 56 Abs 2 EO). Ist aber strittig, wem die Schlüssel auszufolgen sind, so sind die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Schlüssel weiter bei Gericht (im E-Akt) zu verwahren. Eine Klärung der Verfügungsbefugnis im Exekutionsverfahren würde dieses sprengen und soll im streitigen Verfahren erfolgen. Dadurch, dass die Schlüssel bis zur Klärung bei Gericht verwahrt bleiben, wird die Lage beruhigt und die gefährdete Partei muss nicht auf eine – durch die mögliche Rückkehr in die Wohnung indizierte – Gefahr reagieren. Die Kehrseite ist, dass bis zur Klärung keine Partei über die Schlüssel verfügen kann und damit uU vertragliche Bestimmungen nicht eingehalten werden können (zB Rückgabe der Schlüssel nach Ende des Mietvertrags). Allfällige dadurch entstandene Vermögensnachteile wären gesondert geltend zu machen.
Sollten die Schlüssel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholt werden, so sind diese wohl regelmäßig zu vernichten, weil eine nutzbringende Verwertung nicht in Betracht kommt.
V. Betretungs- und Annährungsverbot
Die eV zum allgemeinen Schutz vor Gewalt wird in § 382e Abs 1 Z 3 EO um das Verbot erweitert, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern (sog „Bannmeile“). Ein gleichartiges Verbot kann mit der Stalking-eV nach § 382g Abs 1 Z 8 EO erreicht werden. Damit erfolgt eine Angleichung an die Änderungen im SPG, wo mit dem Betretungsverbot standardmäßig ein Annährungsverbot (bis auf 100m) verbunden ist (§ 38a Abs 1 SPG nF). Allerdings ist das Annäherungsverbot nach der EO weitergehend und es besteht mehr Spielraum. Einerseits ist das Verbot nicht an eine bestimmte Distanz geknüpft: Das Gericht kann etwa 50m oder auch 150m festlegen, je nach den Umständen des Einzelfalls. Andererseits ist das Verbot nicht auf die gefährdete Partei beschränkt, sondern kann sich auch auf bestimmte Orte beziehen, zB auf die Kinderbetreuungseinrichtung oder den Arbeitsplatz (weil etwa die gefährdete Person zu unregelmäßigen Zeiten arbeitet und der Gefährder ein Zusammentreffen auf diese Weise leicht rechtfertigen könnte). Das zufällige Zusammentreffen im geschützten Umkreis bedeutet regelmäßig noch keinen Verstoß gegen ein Annäherungsverbot; vielmehr bedarf es für ein Annähern seitens der gefährdenden Partei einer bewussten bzw für möglich gehaltenen Herstellung des Kontakts. Bei der Frage, ob eine Verwaltungsübertretung nach Art 2 § 1 Abs 1 SPG-Nov 2013 vorliegt, ist ein Verschulden zu prüfen.
VI. Anpassung der eV an geänderte faktische Verhältnisse
A. Anpassung
Im internationalen Kontext ist mit der EuSchMaVO die Anpassung einer ausländischen Schutzmaßnahme in Zivilsachen (darunter fallen auch die eVs nach § 382b, 382e und 382g EO) an die faktischen Verhältnisse rechtlich möglich. Die VO gilt für Schutzmaßnahmen, die am oder nach dem angeordnet wurden, unabhängig davon, wann das Verfahren eingeleitet worden ist (Art 22 EuSchMaVO). In Art 11 EuSchMaVO ist die Anpassung der Schutzmaßnahme geregelt. So kann etwa eine ausländische Schutzmaßnahme, die das Betreten der Wohnung der geschützten Person erfasst, im Inland an die Adresse der neuen Wohnung angepasst und auf diese Weise wirksam werden. Das Verfahren für diese Anpassung ist in den § 420 und 421 EO geregelt.
Nunmehr soll auch in reinen Binnenfällen eine in Österreich erlassene eV zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre an geänderte faktische Verhältnisse angepasst werden können. Die Regelung – § 399c EO – dient damit der Verhinderung einer Inländerdiskriminierung.
S. 370 Vorgesehen wird, dass die faktischen Elemente einer eV nach § 382b, 382e und 382g EO auf Antrag der gefährdeten Partei an die geänderten Umstände anzupassen sind, sofern und soweit das erforderlich ist, um der Verfügung Wirkung zu verleihen. Zweck der Regelung ist die Verfahrensvereinfachung. Bislang war eine Anpassung nur über eine neue, weitere eV möglich. Insbesondere musste neuerlich die Gefährdung bescheinigt werden. Der Vorteil der Anpassung aus Sicht der gefährdeten Partei ist, dass sie sich diese Bescheinigung erspart.
Die Anpassung darf nur die faktischen Elemente betreffen und kein inhaltliches „Mehr“ bedeuten. Die faktischen Verhältnisse betreffen etwa die Adresse der geschützten Wohnung und einen damit angeordneten Mindestabstand im Rahmen des Annäherungsverbots. Insgesamt soll der Charakter der eV möglichst erhalten bleiben. Unzulässig wären daher Ergänzungen, wie etwa die zusätzliche Erfassung des Arbeitsplatzes, der Kinderbetreuungseinrichtung oder eine andere Kontaktaufnahme (zB auch per E-Mail oder über soziale Medien). Zulässig wäre die Erfassung eines weiteren Ortes, der (vorübergehend) der Funktion eines Ortes entspricht, der im Verbot genannt ist (zB Ferienwohnung für die Dauer des Urlaubs neben der vom Schutzbereich erfassten Wohnung). An der angeordneten Dauer der einstweiligen Verfügung ändert sich durch die Anpassung nichts.
B. Verfahren
Zuständig für die Anpassung ist – ähnlich wie nach § 420 Abs 1 EO – das für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b, 382e und 382g EO zuständige Gericht erster Instanz, das ist nach § 387 EO das BG am allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers, der sich regelmäßig nach dessen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt richtet (vgl § 65 ff JN). Das erlassende und das anpassende Gericht können, müssen sich aber nicht decken. Ist der Antragsteller mittlerweile in einen anderen Gerichtssprengel übersiedelt, so fallen diese Zuständigkeiten auseinander.
Der Antragsgegner ist – wie nach § 421 Abs 2 EO – vor der Entscheidung über die Anpassung nicht zu hören (§ 399c Abs 2 EO); dafür steht ihm in diesem Fall der Widerspruch (§ 397 Abs 2 EO) offen. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen, die die Erlassung der anzupassenden einstweiligen Verfügungen regeln, anzuwenden. Dies erfasst auch die Vertretungsregeln bzw die Antragslegitimation, sodass etwa der KJHT nach § 211 Abs 2 ABGB die Anpassung einer eV begehren kann.
Der Vollzug der angepassten eV richtet sich gemäß § 399c Abs 3 EO nach den allgemeinen Regeln über den Vollzug der einstweiligen Verfügungen nach den § 382b, 382e und 382g EO: Vollzug durch die Sicherheitsbehörde oder im Weg der Unterlassungsexekution, insbesondere durch Geld- und Beugehaft (§§ 355 ff EO).
Ein Kostenersatz ist im Verfahren über die Anpassung nicht vorgesehen (§ 399c Abs 2 EO verweist auf § 393 Abs 2 EO).
§ 399c EO ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Erlassung auf Anpassung der eV nach dem bei Gericht einlangt (§ 450 EO).
VII. Änderungen der Stalking-eV (§ 382g EO)
A. Verbot des Wahrnehmbarmachens und -haltens von Tatsachen oder Bildern des höchstpersönlichen Lebensbereichs
Die sog Stalking-eV nach § 382g EO zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre enthält in Abs 1 einen demonstrativen Katalog der Mittel, mit denen der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre gesichert werden kann.
§ 382g Abs 1 Z 7 EO erwähnt nunmehr als Sicherungsmittel ausdrücklich das „Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten.“
Bereits nach bisheriger Rechtslage konnte dem Antragsgegner die Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei verboten werden (§ 382g Abs 1 Z 4 EO). Dieser Verbotsbereich (Z 4) und der neue Tatbestand (Z 7) überschneiden sich zum Teil. Einerseits ist der neue Tatbestand weiter, weil die Verbreitung von Verletzungen der Ehre und der Privatsphäre sowie das Wahrnehmbarhalten erwähnt sind. Andererseits ist Z 7 enger gefasst, weil die Verbreitung eine größere Zahl von Menschen erfassen muss. Auch wenn bei der Neuregelung in erster Linie an das sog „Cybermobbing“ gedacht ist, also an die Verbreitung „im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems“, zB über soziale Medien im Internet, so ist auch die herkömmliche, „analoge“ Verbreitung, etwa durch Plakate, mitumfasst. Erfasst sind daher auch Fälle, in denen eine Person wiederholt in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung oder der Arbeitsstätte einer anderen Person ohne Zustimmung deren Fotos an Autos, Hauswänden oder Litfaßsäulen anschlägt. Bei Z 7 wurde an § 107c StGB („Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“) Anleihe genommen; diese Bestimmung wurde durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 eingefügt. Insofern kann auf die Auslegung sowie auf Lehre und Rsp dazu zurückgegriffen werden. Ein zivilrechtlich relevanter Eingriff kann aber auch dann gegeben sein, wenn die Schwelle S. 371 des § 107a StGB (und wohl auch des § 107c StGB) noch nicht überschritten ist, etwa weil kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorliegt.
Zu den einzelnen unbestimmten Gesetzesbegriffen in § 382g Abs 1 Z 7 EO:
Unter „im Wege der Telekommunikation“ ist der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten aller Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen zu verstehen.Computersysteme sind sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützen Datenverarbeitung dienen. Erfasst sind daher insbesondere E-Mails, SMS und Anrufe, aber auch MMS, instant messages, Postings, die Platzierung von Nachrichten und Bildern auf Internetseiten oder Internetplattformen aller Art und die Verbreitung über soziale Netzwerke.
Der höchstpersönliche Lebensbereich deckt sich mit dem Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und erfasst etwa das Sexualleben, den sensiblen Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen und religiöse Ansichten, nicht aber etwa Angelegenheiten des Geschäfts- oder Berufslebens, Todesfälle oder in öffentlichen Registern eingetragene Tatsachen.
Eine Verletzung an der Ehre ist jede Verminderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt. Gemeint ist auch im Anwendungsbereich der EO nicht das subjektive „Ehrgefühl“ im Sinn einer größeren oder geringeren Selbstachtung, sondern die Ehre eines Menschen in ihrer objektiven Bedeutung. Der Begriff der Privatsphäre betrifft den persönlichen Lebensbereich eines Menschen, der üblicherweise nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Erfasst sind davon etwa obszöne Bemerkungen oder Beschimpfungen, die nach § 382g Abs 1 Z 1 EO als Unterfall der Kontaktaufnahme verboten und, wenn sie in sozialen Netzwerken gepostet werden, nach Z 7 auch entfernt werden können. Ein solches Verbot könnte auch gegen diejenige Person angeordnet werden, von deren Account aus die Äußerungen getätigt werden.
Unter einer größeren Zahl von Menschen sind etwa zehn Menschen zu verstehen. Eine Nachricht über einen Messenger-Dienst (wie Signal oder WhatsApp) an eine Person wäre demnach nicht umfasst, sehr wohl aber etwa Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe von zwölf Personen. Zu beachten ist aber, dass uU auch in Österreich vom „Familienkreis als beleidigungsfreie Sphäre“ auszugehen ist, sodass solche Ehrverletzungen nicht erfasst wären. Damit soll jedem ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist, um sich mit seinen engsten Verwandten ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen frei auszusprechen und seine Emotionen frei auszudrücken.
Stimmt der Antragsteller – wirksam – zu, dass die Tatsache oder das Bild entsprechend verbreitet wird, so fehlt es an einem Schutzbedürfnis und an der Voraussetzung für den Ausspruch des Verbots nach § 382g Abs 1 Z 7 EO.
Neben dem Verbreiten (Wahrnehmbarmachen) von Tatsachen oder Bildern ist ausdrücklich auch das Wahrnehmbarhalten vom Verbot erfasst. Dem Antragsgegner kann daher ein aktives Tun auferlegt werden, nämlich dafür zu sorgen, dass die Verletzungen wieder beseitigt werden. Das kann etwa durch Löschen von Bildern oder Beiträgen auf einer Seite eines sozialen Mediums geschehen, aber auch durch die Entfernung von Plakaten oder Teilen davon. Vorausgesetzt wird, dass die Entfernung oder deren Veranlassung möglich ist.
Mit dem Vollzug des Verbots nach § 382g Abs 1 Z 7 EO kann das Gericht nicht die Sicherheitsbehörden betrauen; es ist nach allg Regeln zu vollziehen (§ 382g Abs 3 EO).
B. Annäherungsverbot
§ 382g Abs 1 Z 8 EO normiert als weiteres Sicherungsmittel das Verbot, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern (s dazu oben). Mit dem Vollzug dieses Verbots kann das Gericht die Sicherheitsbehörden betrauen (§ 382g Abs 3 EO).
VIII. Sonstiges
A. Vollzug der Wohnungs-eV nach allgemeinen Regeln
§ 382d Abs 4 EO stellt klar, dass einstweilige Verfügungen nach § 382b EO auch nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil vollzogen werden können. Gemeint sind damit die Bestimmungen über die Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (insbesondere § 355 ff EO). Verstöße gegen einstweilige Verfügungen sind daher nicht nur mit Verwaltungsstrafe bedroht (Art 2 SPG-Nov 2013), sondern können auch vom Exekutionsgericht verhängte Geldstrafen oder Beugehaft nach sich ziehen (§§ 355 ff EO). Gleichartige Bestimmungen für die eV nach § 382e und 382g EO finden sich – nach wie vor – in § 382e Abs 4 bzw § 328g Abs 3 EO.
B. Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen
Mit der SPG-Nov 2013 wurde in Art 2 § 1 eine Verwaltungsstrafbestimmung eingeführt, die das Zuwiderhandeln S. 372 gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt unter Strafe stellt. Diese Regelung lautet nunmehr:
„Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahmen
§ 1. (1) Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach § 382b, 382e Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs 1 Z 1, 3 und 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder in einer nach § 420 EO angeordneten Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“
Erfasst sind nunmehr auch Verstöße gegen Anordnungen in einstweiligen Verfügungen nach § 382g Abs 1 Z 8 EO („Bannmeile“) und gegen eine nach § 420 EO angeordnete Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nun auch diesem Bereich ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen (Art 2 § 2 Abs 2 SPG-Nov 2013).
Die Strafdrohung wurde um das 5- bzw 10-fache erhöht (bisher 500 €; Wiederholungsfall nicht geregelt). Unverändert ist von der Verhängung einer Strafe dann abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution gem § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde. Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt wie bisher den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 SPG) dieser (Art 2 § 2 Abs 1 SPG-Nov 2013).
Nach Art 2 § 3 Abs 2 SPG-Nov 2013 tritt § 1 Abs 1 SPG-Nov 2013 mit in Kraft und ist in dieser Fassung auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden.