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Universalzuständigkeit des in der Hauptsache zuständigen Wohnsitzgerichts auch für Sicherungsmaßnahmen
iFamZ 2019/237
Art 4, 19 EuErbVO
1. Ausländisches Vermögen:
Der Erblasser hatte im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Zum Nachlass gehören jedoch auch in Spanien befindliche Vermögenswerte.
1.1 Nach den insoweit klaren und unmissverständlichen Bestimmungen der EuErbVO ist der Nachlass von den österreichischen Gerichten abzuhandeln (Art 4 EuErbVO). Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Art 21 Abs 1 und Art 23 EuErbVO österreichischem Recht (Erbstatut). Nach Art 39 Abs 1 EuErbVO werden die in Österreich ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf.
1.2 Daher hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 59/18t ausgesprochen, dass sich der Anwendungsbereich des durch die EuErbVO zwingenden Zuständigkeitsregimes ausschließlicher Zuständigkeiten auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstreckt, unter der ipso-iure-Anerkennung in einem Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen nach Art 39 Abs 1 EuErbVO jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung zu ...