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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 347

Unbedingter Betreuungsaufwand

iFamZ 2019/216

§ 1325 ABGB

Zeiten, in denen keine konkrete Pflege und Betreuung notwendig ist, aber dennoch eine Betreuungsperson anwesend sein muss, sind vom Schädiger nicht zu ersetzen, wenn die Betreuungsperson, eine im selben Wohnverband lebende Angehörige, in diesen Zeiten jedenfalls in der Wohnung anwesend wäre.

Die mittlerweile 15-jährige Klägerin wurde im Alter von einem Monat bei einem Unfall schwer verletzt und ist seitdem behindert. Sie benötigt eine umfassendere Pflege und Betreuung als Kinder ihres Alters.

Ihre Klage auf weiteren Schadenersatz für den Pflegeaufwand blieb in allen drei Instanzen (weitgehend) erfolglos.

(…) 1. Nach stRsp zu den Kosten der Pflege von Verletzten durch Familienangehörige ist der (gegenüber gesunden Kindern erhöhte: 8 Ob 81/16v) tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es wird darauf abgestellt, welche Kosten die Befriedigung dieser konkreten Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Die Pflegeleistungen sind nicht als fiktiver Schaden bzw als fiktive Aufwendungen zur Schadensbeseitigung zu qu...

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