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Regelung zur Wirksamkeit der Verbürgung für eine geschäftsunfähige Person verfassungskonform
iFamZ 2019/208
Der Antragsteller begehrte vor dem VfGH die Aufhebung des – aus seiner Sicht unsachlichen und gleichheitswidrigen – § 1352 ABGB:
„§ 1352. Wer sich für eine Person verbürgt, die sich vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft nicht verbinden kann, ist, obschon ihm diese Eigenschaft unbekannt war, gleich einem ungetheilten Mitschuldner verpflichtet (§. 896).“
Der VfGH hat den Aufhebungsantrag abgewiesen.
2.5. Der VfGH teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die angefochtene Bestimmung nicht:
2.5.1. Die Bestimmung bewirkt einerseits, dass (potentiell) Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen der Zugang zu Vertragsabschlüssen – auf Grund der Möglichkeit des Gläubigers zur Besicherung durch einen Bürgen – erleichtert wird: Sähe das Gesetz keine entsprechende Ausnahme vom Grundsatz der Akzessorietät der Bürgschaft vor, wären Personen, hinsichtlich derer Zweifel an der (vollen) Geschäftsfähigkeit bestehen, faktisch vielfach von Vertragsabschlüssen ausgeschlossen, weil potentielle Gläubiger diese auf Grund der drohenden Unwirksamkeit der Bürgschaft ablehnen könnten. § 1352 ABGB kann solchen Personen somit die Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr...